133 Abs. 2 StPO zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung begründe. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedürfe es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (BGE 139 IV 113 E. 4.3 bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts 1B_178/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1).