4. Weder Art. 6 EMRK noch Art. 29 Abs. 2 BV verleihen der beschuldigten Person einen unbeschränkten Anspruch auf freie Wahl des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. der amtlichen Verteidigung. Dessen ungeachtet ist aber darauf zu achten, dass die beschuldigte Person wenn immer möglich eine Verteidigung ihres Vertrauens erhält. Die Missachtung des Vorschlags der beschuldigten Person ist mit dem Fairnessgedanken unvereinbar, wenn es dafür an triftigen Gründen fehlt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 133 N 3 f. mit Hinweisen).