Ihm und Fürsprecherin X. werde damit von der Staatsanwaltschaft unterstellt, dass sie den Sachverhalt bezüglich der geäusserten Verteidigungswünsche frei erfunden hätten. Es sei unüblich und lebensfremd, dass er im Nachhinein erfinde, er habe durch jemand anderen verteidigt werden wollen. Zudem würden seine Behauptungen auch von Rechtsanwalt Y. nicht bestritten. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedürfe es zureichender sachlicher Gründe. Diese fehlten hier. Angesichts mangelnder protokollarischer Hinweise auf die geäusserten Verteidigungswünsche seien ausnahmsweise Zeugen zu befragen. 4. Weder Art.