Fürsprecherin X. habe nach ihren Ferien versucht, Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen, um zu klären, wie es zu dieser Sach- und Rechtslage habe kommen können. Die Kanzleimitarbeiterin habe ihr schliesslich mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft nichts von den Verteidigungswünschen gewusst habe, denn aus den Akten der Hafteröffnung gehe diesbezüglich nichts hervor. Ihm und Fürsprecherin X. werde damit von der Staatsanwaltschaft unterstellt, dass sie den Sachverhalt bezüglich der geäusserten Verteidigungswünsche frei erfunden hätten.