Der Staatsanwalt habe ihm zu bedenken gegeben, dass Rechtsanwalt Z. amtliche Verteidigungen wohl kaum wahrnehme und dass Fürsprecherin X. seines Wissens nicht mehr tätig sei. Ihm sei stattdessen empfohlen worden, Rechtsanwalt Y. beizuziehen, dieser habe seine Kanzlei ja auch direkt neben dem Amtshaus und Regionalgefängnis Biel und sei ausserdem Mitglied der Pikett-Anwaltsliste. Derart belehrt, habe er in die amtliche Mandatierung von Rechtsanwalt Y. eingewilligt.