3. [...] Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich des Hafteröffnungsverfahrens am 23. Mai 2013 auf Frage des Staatsanwalts, ob ihm ein Anwalt bekannt sei, welchen er allenfalls als seine amtliche Verteidigung bezeichnen möchte, angegeben, dass ihm Rechtsanwalt Z. und Fürsprecherin X. bekannt seien. Der Staatsanwalt habe ihm zu bedenken gegeben, dass Rechtsanwalt Z. amtliche Verteidigungen wohl kaum wahrnehme und dass Fürsprecherin X. seines Wissens nicht mehr tätig sei.