Regeste Es ist Sache der Verfahrensleitung, allfällige Unklarheiten oder Missverständnisse bezüglich des Vorschlags einer amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten einer Klärung zuzuführen. Kann aufgrund des Protokolls nicht mehr rekonstruiert werden, ob der Beschuldigte einen Vorschlag gemacht und wie die Staatsanwaltschaft darauf reagiert hat, darf dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Hier lag eine Konstellation vor, welche nicht wesentlich von der Nichtgewährung des Vorschlagsrechts abwich. Das führte dazu, dass auch bei Fehlen sachlicher Gründe im Sinn von Art. 134 Abs. 2 StPO ein Wechsel ausnahmsweise angezeigt war.