{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-271_2013-10-28.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_271_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786274c3f85ae9ee360e88b8792afd3357ca96c62eb6ffd86c845850fd64e378b0a57de4f0627f6b4f3565c87c5487d1e0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786274c3f85ae9ee360e88b8792afd3357ca96c62eb6ffd86c845850fd64e378b0a57de4f0627f6b4f3565c87c5487d1e0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_271", "Checksum": "0331a8b1dfb868a8adda3a58dca6b136"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.10.2013 BK 2013 271"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 28.10.2013 BK 2013 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wechsel amtlicher Verteidigung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:39:25", "Checksum": "60a001e501264c969dacb7fcca1f86c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.10.2013 BK 2013 271\nRegeste:\nWechsel amtlicher Verteidigung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 13 271\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 28. Oktober 2013\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecherin X.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt Y.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz / Wechsel amtliche\nVerteidigung\n\nRegeste\nEs ist Sache der Verfahrensleitung, allfällige Unklarheiten oder Missverständnisse bezüglich\ndes Vorschlags einer amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten einer Klärung\nzuzuführen. Kann aufgrund des Protokolls nicht mehr rekonstruiert werden, ob der\nBeschuldigte einen Vorschlag gemacht und wie die Staatsanwaltschaft darauf reagiert hat,\ndarf dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Hier lag eine Konstellation vor,\nwelche nicht wesentlich von der Nichtgewährung des Vorschlagsrechts abwich. Das führte\ndazu, dass auch bei Fehlen sachlicher Gründe im Sinn von Art. 134 Abs. 2 StPO ein\nWechsel ausnahmsweise angezeigt war.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nBeschwerde gegen den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, dass ihm in unzulässiger Weise, ohne sachliche\nBegründung, sein gesetzliches Recht auf Bestimmung seiner Verteidigung verwehrt worden\nsei. Er sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als er seine Einwilligung für die\namtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y. gegeben habe. Der Vorgang der Nachfrage im\nSinn von Art. 133 Abs. 2 StPO geht nicht aus dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll\nhervor.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\n3. [...] Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anlässlich des\nHafteröffnungsverfahrens am 23. Mai 2013 auf Frage des Staatsanwalts, ob ihm ein\nAnwalt bekannt sei, welchen er allenfalls als seine amtliche Verteidigung bezeichnen\nmöchte, angegeben, dass ihm Rechtsanwalt Z. und Fürsprecherin X. bekannt seien. Der\nStaatsanwalt habe ihm zu bedenken gegeben, dass Rechtsanwalt Z. amtliche\nVerteidigungen wohl kaum wahrnehme und dass Fürsprecherin X. seines Wissens nicht\nmehr tätig sei. Ihm sei stattdessen empfohlen worden, Rechtsanwalt Y. beizuziehen,\ndieser habe seine Kanzlei ja auch direkt neben dem Amtshaus und Regionalgefängnis\nBiel und sei ausserdem Mitglied der Pikett-Anwaltsliste. Derart belehrt, habe er in die\namtliche Mandatierung von Rechtsanwalt Y. eingewilligt.\nNachdem er im Juli von einem Bekannten, der von Fürsprecherin X. in einem nahezu\nidentischen Verfahren amtlich verteidigt werde, erfahren habe, dass Fürsprecherin X.\nnoch praktiziere, habe er unverzüglich mit deren Kanzlei Kontakt aufgenommen.\nFürsprecherin X. habe nach ihren Ferien versucht, Kontakt mit der Staatsanwaltschaft\naufzunehmen, um zu klären, wie es zu dieser Sach- und Rechtslage habe kommen\nkönnen. Die Kanzleimitarbeiterin habe ihr schliesslich mitgeteilt, dass die\nStaatsanwaltschaft nichts von den Verteidigungswünschen gewusst habe, denn aus den\nAkten der Hafteröffnung gehe diesbezüglich nichts hervor.\nIhm und Fürsprecherin X. werde damit von der Staatsanwaltschaft unterstellt, dass sie\nden Sachverhalt bezüglich der geäusserten Verteidigungswünsche frei erfunden hätten.\nEs sei unüblich und lebensfremd, dass er im Nachhinein erfinde, er habe durch jemand\nanderen verteidigt werden wollen. Zudem würden seine Behauptungen auch von\nRechtsanwalt Y. nicht bestritten. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten\nbedürfe es zureichender sachlicher Gründe. Diese fehlten hier. Angesichts mangelnder\nprotokollarischer Hinweise auf die geäusserten Verteidigungswünsche seien\nausnahmsweise Zeugen zu befragen.\n4. Weder Art. 6 EMRK noch Art. 29 Abs. 2 BV verleihen der beschuldigten Person einen\nunbeschränkten Anspruch auf freie Wahl des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. der\namtlichen Verteidigung. Dessen ungeachtet ist aber darauf zu achten, dass die\nbeschuldigte Person wenn immer möglich eine Verteidigung ihres Vertrauens erhält. Die\nMissachtung des Vorschlags der beschuldigten Person ist mit dem Fairnessgedanken\nunvereinbar, wenn es dafür an triftigen Gründen fehlt (LIEBER, in: Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 133 N 3 f. mit Hinweisen). Auch das\nBundesgericht hält fest, dass das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach Art. 133 Abs.\n2 StPO zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zulasten der\nVerfahrensleitung begründe. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten\nbedürfe es jedoch zureichender sachlicher Gründe, wie z.B. Interessenkollisionen,\nÜberlastung, die Ablehnung des Mandates durch den erbetenen Verteidiger, dessen\nfehlende fachliche Qualifikation oder Berufsausübungsberechtigung oder andere\nsachliche Hindernisse (BGE 139 IV 113 E. 4.3 bestätigt im Entscheid des\nBundesgerichts 1B_178/2013 vom 11. Juli 2013 E. 2.1).\n\n"}