Es muss damit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Konstituierung als Zivilklägerin verzichtet hat. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten A. vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland bereits ein Zivilprozess hängig ist (vgl. […]). Eine Rechtsnachfolge nach Abs. 2 scheidet daher bereits aus diesem Grund aus. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin zu Recht aus dem Verfahren gewiesen bzw. sie nicht zugelassen. […] 7