In der erwähnten Stellungnahme zur Frage ihrer Privatklägerstellung führte sie sodann aus, da sie keine 6 Zivilansprüche geltend mache, sondern die Stellung als Privatklägerin im Strafpunkt einnehme, erübrigten sich Bemerkungen zu den staatsanwaltlichen Ausführungen betreffend ihrer Stellung als Privatklägerin. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Konstituierung als Zivilklägerin verzichtet hat.