Die Konstituierung im Zivilpunkt hat sie sich zwar vorbehalten, allerdings nahm die Beschwerdeführerin selber immer nur als Privatklägerin im Strafpunkt am Verfahren teil und beschränkte ihre Teilnahme explizit auf den Strafpunkt (vgl. […]). In der erwähnten Stellungnahme zur Frage ihrer Privatklägerstellung führte sie sodann aus, da sie keine 6 Zivilansprüche geltend mache, sondern die Stellung als Privatklägerin im Strafpunkt einnehme, erübrigten sich Bemerkungen zu den staatsanwaltlichen Ausführungen betreffend ihrer Stellung als Privatklägerin.