Die Frage, ob eine Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin nach Abs. 2 möglich ist, kann aber offen bleiben. 7.2 Rechtsnachfolger nach Abs. 2 sind nur zur Zivilklage berechtigt. Die durch die Fusion untergegangene Unternehmung konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt. Die Konstituierung im Zivilpunkt hat sie sich zwar vorbehalten, allerdings nahm die Beschwerdeführerin selber immer nur als Privatklägerin im Strafpunkt am Verfahren teil und beschränkte ihre Teilnahme explizit auf den Strafpunkt (vgl. […]).