Die Staatsanwaltschaft hält in Übereinstimmung mit MAZZUCCHELLI/POSTIZZI dafür, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Ansprüchen strafprozessrechtlich wirkungslos sei (a.a.O., Art. 121 N 4). Ob allein die Tatsache, dass die Universalsukzession rechtsgeschäftlich zustande gekommen ist, die Rechtsnachfolge nach Abs. 2 ausschliesst, ist zweifelhaft, zumal auch dem Regressrecht des Versicherers nach Art. 72 VVG ursprünglich ein Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zugrunde liegt. Die Frage, ob eine Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin nach Abs. 2 möglich ist, kann aber offen bleiben.