Diese Beispiele zeigen, dass in Abs. 2 auch juristische Personen in Frage kommen. Zudem sind die Rechtsnachfolger nicht abschliessend festgelegt. Bei der Fusion handelt es sich um einen Übergang kraft Gesetzes an ein Unternehmen, das nicht selbst geschädigt ist. Der Fusion geht aber zwingend ein Rechtsgeschäft voraus. Die Staatsanwaltschaft hält in Übereinstimmung mit MAZZUCCHELLI/POSTIZZI dafür, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Ansprüchen strafprozessrechtlich wirkungslos sei (a.a.O., Art.