Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Diese Bestimmung regelt den Fall der Subrogation, also den Übergang zivilrechtlicher Ansprüche von Gesetzes wegen an Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. (BBl 2006 1085 S. 1172 sowie MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 121 N 13; SCHMID, a.a.O., Art. 121 N 5). Als Beispiele werden Art. 14 Abs. 2 OHG, Art. 72 VVG oder Art. 41 UVG genannt. Diese Beispiele zeigen, dass in Abs. 2 auch juristische Personen in Frage kommen.