Er stellte zusammen mit Abs. 2 ein geschlossenes System der Rechtsnachfolge auf. 7. Dass juristische Personen generell von der Rechtsnachfolge ausgeschlossen sind, ist damit aber noch nicht gesagt. Zu prüfen bleibt, ob eine Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO stattfinden könnte. 7.1 Art. 121 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.