Mit der Wiedereintragung liegt eine neue rechtliche Ausgangslage vor. 6. Weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben sich Hinweise für eine (analoge) Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 1 StPO auf juristische Personen. Von einer Lücke, welche gefüllt werden müsste, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Wie sich ergeben hat, wollte der Gesetzgeber mit Art. 121 Abs. 1 StPO eine Rechtsnachfolge mit umfassenden Parteireichten, d.h. inklusive Strafpunkt, nur den natürlichen Personen einräumen. Er stellte zusammen mit Abs. 2 ein geschlossenes System der Rechtsnachfolge auf.