5 Abs. 1 StPO soweit den Strafpunkt betreffend sogar auf Angehörige mit Opfereigenschaft, was ebenfalls gegen eine Anwendbarkeit dieses Absatzes auf juristische Personen spricht. Sie lassen die Rechtsnachfolge damit gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO zu. 5.9 Die Möglichkeit der Wiedereintragung gestützt auf Art. 164 Abs. 1 lit. b HRegV und damit das mögliche Aufleben der untergegangenen Firma hat ebenfalls nicht zur Folge, dass der untergegangenen Gesellschaft auch über Art. 121 StPO die Privatklägerstellung eingeräumt werden müsste. Mit der Wiedereintragung liegt