121 Abs. 2 StPO nicht auch auf die Universalsukzession kraft Erbschaft – als ein Fall der gesetzlichen Rechtsnachfolge – anwendbar sein solle. Die Wirkungen der Rechtsnachfolge würden in Abs. 2 generell für alle Fälle des gesetzlichen Anspruchsübergangs bestimmt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 121 N 21). Dass sie die Berechtigung von juristischen Personen zur strafprozessualen Rechtsnachfolge aus einer Analogie zum Erbrecht ableiten, heisst also nicht, dass sie die Rechtsnachfolge bei juristischen Personen auf Art. 121 Abs. 1 StPO stützen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet. Die Autoren beschränken die Anwendbarkeit von Art. 121