121 Abs. 2 StPO und nicht Art. 121 Abs. 1 StPO ableiten. So führen sie an anderer Stelle aus, eine Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO könne sich bei Löschung der geschädigten juristischen Person infolge Strukturanpassung realisieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 33). Dass es sich dabei nicht, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, um ein Versehen handelt, zeigen die weiteren Erwägungen zu Art. 121 StPO. So führen die Autoren aus, es sei nicht einzusehen, warum Art. 121 Abs. 2 StPO nicht auch auf die Universalsukzession kraft Erbschaft – als ein Fall der gesetzlichen Rechtsnachfolge – anwendbar sein solle.