5.8 Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI stützen: Zwar vertreten die beiden Autoren die Ansicht, bei Strukturanpassungen juristischer Personen liege die Analogie zur erbrechtlichen Nachfolge nahe und sie halten Art. 121 StPO bei einer Fusion für anwendbar, mit der Folge, dass die übernehmende Gesellschaft strafprozessrechtlich als Nachfolgerin anzuerkennen sei (a.a.O, Art. 121 N 16). Es muss aber davon ausgegangen werden, dass die beiden Autoren die Rechtsnachfolge bei juristischen Personen aus Art. 121 Abs. 2 StPO und nicht Art. 121 Abs. 1 StPO ableiten.