Das bedeutet aber keineswegs, dass eingesetzte Erben per se zugelassen sein sollen. Eine Zulassung erfolgt nur, wenn sie zusammen mit Erben, welche Angehörige sind, eine Erbengemeinschaft bilden, da eine Geltendmachung der Ansprüche sonst gar nicht möglich wäre (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 121 N 12). Für eine Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 1 StPO auf juristische Personen kann daraus nichts abgeleitet werden. 5.8 Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI stützen: