121 Abs. 1 StPO auf Angehörige bestritten und es bloss eine Frage der Zeit ist, bis diese Einschränkung dahinfällt. Grund für die Zulassung eingesetzter Erben ist der Umstand, dass die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Ein einzelner Erbe kann daher nicht allein als Kläger für die Erbengemeinschaft auftreten. Besteht die Erbengemeinschaft somit aus eingesetzten und gesetzlichen Erben kann die notwendige Streitgenossenschaft im Adhäsionsprozess nur gebildet werden, wenn auch die eingesetzten Erben in die strafprozessrechtliche Nachfolge zugelassen werden. Das bedeutet aber keineswegs, dass eingesetzte Erben per se zugelassen sein sollen.