Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb man einer übernehmenden Gesellschaft ein solches Recht einräumen wollte, während man es den eingesetzten oder gesetzlichen Erben ohne Angehörigeneigenschaft abspricht. 5.7 Es trifft zu, dass die kantonale Rechtsprechung bereits eingesetzte Erben zur Rechtsnachfolge zugelassen hat, obwohl diese nach dem Wortlaut nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 121 Abs. 1 StPO fallen. Das bedeutet aber nicht, dass die Einschränkung von Art. 121 Abs. 1 StPO auf Angehörige bestritten und es bloss eine Frage der Zeit ist, bis diese Einschränkung dahinfällt.