121 N 2). Mit dem Untergang der ursprünglich geschädigten Gesellschaft kann nicht mehr, wie bei den Angehörigen, von einem (ohnehin auf natürliche Personen zugeschnittenen) Interesse einer persönlichen Strafverfolgung ausgegangen werden. Eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung zwischen natürlichen und juristischen Personen liegt daher ebenfalls nicht vor. Vielmehr wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb man einer übernehmenden Gesellschaft ein solches Recht einräumen wollte, während man es den eingesetzten oder gesetzlichen Erben ohne Angehörigeneigenschaft abspricht.