Der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person kann ein Interesse daran haben, im Verfahren zu bleiben. Dieses allein ist aber für eine Parteistellung nicht ausreichend. So werden auch die gesetzlichen Erben, welche nicht Angehörige sind, oder beispielsweise die Reflexgeschädigten nicht zur Privatklage zugelassen, obwohl ihnen ein Interesse zugestanden werden könnte. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in Art. 121 StPO bewusst nur bestimmte Rechtsnachfolger zur Privatklage zugelassen. In Abs. 1 sind dies ausschliesslich die engsten Angehörigen von natürlichen Personen.