Dieser Grundsatz bildet den Ausgangspunkt. Art. 121 StPO räumt daher ausnahmsweise bestimmten Rechtsnachfolgern die verfahrensrechtliche Stellung der ursprünglich geschädigten Person (zumindest teilweise, vgl. Abs. 2) ein. Die Tatsache, dass juristische Personen Privatkläger sein können, führt daher – wie bei den natürlichen Personen – nicht automatisch dazu, dass auch ihre Rechtsnachfolger zur Privatklage zugelassen sind. Aufgrund der Gesetzessystematik bestehen damit ebenfalls keine triftigen Gründe, um vom Wortlaut abzuweichen. 5.6 Der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person kann ein Interesse daran haben, im Verfahren zu bleiben.