115 N 31 mit Hinweisen; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 115 N 5). Die der Rechtsnachfolge vorangehenden Regelungen in Art. 118 bis 120 StPO gelten ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz oder in den Materialien für juristische Personen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, Art. 121 Abs. 1 StPO müsse ebenfalls für juristische Personen gelten. Wie ausgeführt, fehlt es den Rechtsnachfolgern am Erfordernis der unmittelbaren Schädigung. Diese sind daher nicht Geschädigte im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO und können sich folglich auch nicht als Privatkläger konstituieren. Dieser Grundsatz bildet den Ausgangspunkt.