Für die Frage der Rechtsnachfolge in die Privatklägerstellung kann daraus aber nichts abgeleitet werden, zumal sich die Stellung einer juristischen Person als Beschuldigte wesentlich von ihrer Stellung als Privatklägerin unterscheidet. Die Entstehungsgeschichte liefert damit keine Gründe, vom klaren Wortlaut abzuweichen. 5.5 Die Rechtsnachfolge ist im Abschnitt über die Privatklägerschaft geregelt. Es ist unbestritten, dass juristische Personen als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO gelten und sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituieren können (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 31 mit Hinweisen;