Im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Unternehmen wird in der Botschaft zwar ausgeführt, dass soweit der vorliegende Entwurf keine Sonderregeln für Strafverfahren gegen Unternehmen enthalte, davon auszugehen sei, dass auf solche Verfahren die allgemeinen, für natürliche Personen als Beschuldigte aufgestellten prozessualen Vorschriften gälten oder diese sinngemäss umgesetzt werden könnten. Für die Frage der Rechtsnachfolge in die Privatklägerstellung kann daraus aber nichts abgeleitet werden, zumal sich die Stellung einer juristischen Person als Beschuldigte wesentlich von ihrer Stellung als Privatklägerin unterscheidet.