121 Abs. 2 StPO ausgeführt, dass auch Versicherungen und Behörden als Rechtsnachfolger in Frage kommen. Der Gesetzgeber ist sich deshalb gewusst gewesen, dass eine Rechtsnachfolge auch bei juristischen Personen in Frage kommt. Im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen Unternehmen wird in der Botschaft zwar ausgeführt, dass soweit der vorliegende Entwurf keine Sonderregeln für Strafverfahren gegen Unternehmen enthalte, davon auszugehen sei, dass auf solche Verfahren die allgemeinen, für natürliche Personen als Beschuldigte aufgestellten prozessualen Vorschriften gälten oder diese sinngemäss umgesetzt werden könnten.