Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 136 I 297 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 134 III 273 E. 4). 5.4 Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts liefert keinerlei Hinweise, dass Art. 121 Abs. 1 StPO auch für juristische Personen Geltung beanspruchen oder analog anwendbar sein soll. Die Bestimmung wurde auch in den Beratungen des Stän- de- und Nationalrats vorbehaltslos angenommen (Amtliches Bulletin der Bundes-