121 Abs. 1 StPO nach grammatikalischer Auslegung den unwillkürlichen Fall des Todes einer natürlichen Person regle. 5.3 Von dem aus dem Wortlaut abgeleiteten Sinn kann nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen.