Bereits das Wort „stirbt“ sowie die vorgesehene Nachfolge durch „Angehörige im Sinne von Art. 110 StGB“ weisen deutlich daraufhin, dass der Gesetzgeber in Art. 121 Abs. 1 StPO ausschliesslich an natürliche Personen gedacht hat und mit dieser Bestimmung deren Rechtsnachfolge regeln wollte. Auch der französische und italienische Gesetzestext verwenden das Wort sterben (décède; muore). Der klare Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO lässt daher keinen Raum für andere Interpretationen. Auch die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass Art. 121 Abs. 1 StPO nach grammatikalischer Auslegung den unwillkürlichen Fall des Todes einer natürlichen Person regle.