5. […] 5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gefragt werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. (BGE 131 II 697 E. 4.1). Art. 121 Abs. 1 StPO lautet wie folgt: Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 5.2 Bereits das Wort „stirbt“ sowie die vorgesehene Nachfolge durch „Angehörige im Sinne von Art.