121 N 14). Daran ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, wonach die übernommene juristische Person in der übernehmenden juristischen Person vollumfänglich weiterlebe. Die übernommene Gesellschaft wurde im Handelsregister gelöscht und ihre Rechtspersönlichkeit ist untergegangen. Weder das materielle Recht noch Art. 115 StPO räumen der Beschwerdeführerin die Stellung als Privatklägerin ein. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 StPO gelten kann.