2 nicht gefolgt werden. Bei der Frage der mittelbaren Schädigung wird nicht zwischen dem Rechtsgut des Vermögens oder beispielswiese Leib und Leben unterschieden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 S. 1169 und 1170). Die Beschwerdeführerin gilt nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb sie sich nicht als Privatklägerin konstituieren kann. Als Rechtsnachfolgerin hat sie keine originären Verfahrensrechte (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 121 N 14).