Wie dargelegt, begründet die Universalsukzession keine unmittelbare Schädigung. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach nur bei Delikten gegen die psychische, physische und sexuelle Integrität eine mittelbare Schädigung beim Rechtsnachfolger vorliege, da diese Rechtsgüter untrennbar mit der verletzten Person verbunden seien und bei Delikten gegen das Vermögen eine andere Ausgangslage vorliege, kann