Die privaten Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 104 StPO sind nicht mit den Parteien in einem Zivilprozess vergleichbar (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 S. 1162) und die Voraussetzungen, unter denen eine (juristische) Person Partei sein kann, sind unterschiedlich. 4.3 Diese Ausführungen widerlegen auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als Rechtsnachfolgerin und Universalsukzessorin nach wie vor unmittelbar geschädigt, weil das strafrechtlich geschützte und durch die Beschuldigten verletzte Rechtsgut des Vermögens der übernommenen Gesellschaft durch die Fusion auf sie übergegangen sei.