Die Bestimmung ist daher weder entbehrlich noch kann sie als blosse Einschränkung verstanden werden. Dass im Zivilprozessrecht gestützt auf das materielle Recht eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet, wenn eine juristische Person Partei ist und diese mit einer anderen juristischen Person fusioniert (SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 83 N 41), ändert daran nichts. Die Regelung in Art. 83 Abs. 4 2. Halbsatz ZPO kann nicht auf das Strafverfahren übertragen werden. Die privaten Verfahrensbeteiligten gemäss Art.