Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gelten Rechtsnachfolger als bloss mittelbar geschädigt. Sie sind damit nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und können sich nicht als Privatkläger konstituieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 26 und 27; Art. 121 N 14 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2). Ohne die Regelung in Art. 121 StPO wären Rechtsnachfolger im Strafverfahren generell von der Privatklage ausgeschlossen. Die Bestimmung ist daher weder entbehrlich noch kann sie als blosse Einschränkung verstanden werden.