Auszug aus den Erwägungen: [...] 4.1. […] Zwar bestimmt ausschliesslich das materielle Recht, ob und unter welchen Bedingungen die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche von der geschädigten Person zu Dritten übergegangen sind bzw. übergehen. Art. 121 StPO setzt aber die Voraussetzungen der strafprozessrechtlichen Nachfolge fest. Die Strafbehörde hat vorfrageweise zu bestimmen, ob die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche an einen Dritten übergegangen sind. Falls ja, hat sie aufgrund von Art.