121 Abs. 1 StPO auf juristische Personen. Von einer Lücke, welche gefüllt werden müsste, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 121 Abs. 1 StPO eine Rechtsnachfolge mit umfassenden Parteireichten, d.h. inklusive Strafpunkt, nur den natürlichen Personen einräumen. Er stellte zusammen mit Abs. 2 ein geschlossenes System der Rechtsnachfolge auf. Ob eine Rechtsnachfolge der übernehmenden juristischen Person allenfalls gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO stattfinden könnte, liess die Kammer offen, da diese Bestimmung sich ausschliesslich auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen beschränkt und die Beschwerdeführerin auf eine Zivilklage verzichtet hat.