Regeste Eine juristische Person, welche eine andere durch Fusion übernimmt, tritt nicht gestützt auf Art. 22 FusG direkt in deren Privatklägerstellung ein. Sie gilt als Rechtsnachfolgerin auch nicht als unmittelbar geschädigt, weshalb sich die Privatklägerstellung auch nicht aus Art. 115 StO ergibt. Art. 121 StPO setzt die Voraussetzungen der strafprozessrechtlichen Nachfolge fest. Art. 121 Abs. 1 StPO gilt bereits nach dem klaren Wortlaut nur für natürliche Personen. Weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben sich Hinweise für eine (analoge) Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 1 StPO auf juristische Personen.