{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-01-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-208_2014-01-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_208_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fb745bb6a5380b4940e0aa39dfbbb50a2d5374ae036ed82662fa1e0ff2c9454ce181c744db2b6957b26554bd07dece56?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fb745bb6a5380b4940e0aa39dfbbb50a2d5374ae036ed82662fa1e0ff2c9454ce181c744db2b6957b26554bd07dece56&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_208", "Checksum": "6cbea96024a4c1c85eac929f650b0e51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.01.2014 BK 2013 208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 03.01.2014 BK 2013 208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsnachfolge (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:38:25", "Checksum": "d112ea83a93d961dd4f0bd07b5744f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.01.2014 BK 2013 208\nRegeste:\nRechtsnachfolge (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2013 208\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Apolloni\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 3. Januar 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\n\nB.\nverteidigt durch Rechtsanwalt Y.\n\nC.\n\nBeschuldigte\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Z.\nBeschwerdeführerin\n\nwegen Veruntreuung, Gehilfenschaft zur Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung / Ausschluss Privatklägerschaft\n\nRegeste\nEine juristische Person, welche eine andere durch Fusion übernimmt, tritt nicht gestützt auf\nArt. 22 FusG direkt in deren Privatklägerstellung ein. Sie gilt als Rechtsnachfolgerin auch\nnicht als unmittelbar geschädigt, weshalb sich die Privatklägerstellung auch nicht aus\nArt. 115 StO ergibt. Art. 121 StPO setzt die Voraussetzungen der strafprozessrechtlichen\nNachfolge fest. Art. 121 Abs. 1 StPO gilt bereits nach dem klaren Wortlaut nur für natürliche\nPersonen. Weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck oder aus\ndem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben sich Hinweise für eine (analoge)\nAnwendbarkeit von Art. 121 Abs. 1 StPO auf juristische Personen. Von einer Lücke, welche\ngefüllt werden müsste, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber wollte\nmit Art. 121 Abs. 1 StPO eine Rechtsnachfolge mit umfassenden Parteireichten, d.h. inklusive Strafpunkt, nur den natürlichen Personen einräumen. Er stellte zusammen mit Abs. 2 ein\ngeschlossenes System der Rechtsnachfolge auf.\nOb eine Rechtsnachfolge der übernehmenden juristischen Person allenfalls gestützt auf\nArt. 121 Abs. 2 StPO stattfinden könnte, liess die Kammer offen, da diese Bestimmung sich\nausschliesslich auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen beschränkt und die Beschwerdeführerin auf eine Zivilklage verzichtet hat.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n4.1. […] Zwar bestimmt ausschliesslich das materielle Recht, ob und unter welchen Bedingungen die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche von der geschädigten Person zu Dritten übergegangen sind bzw. übergehen. Art. 121 StPO setzt aber die Voraussetzungen\nder strafprozessrechtlichen Nachfolge fest. Die Strafbehörde hat vorfrageweise zu bestimmen, ob die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche an einen Dritten übergegangen\nsind. Falls ja, hat sie aufgrund von Art. 121 StPO zu entscheiden, ob daraus eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Dritten in die Rechte der geschädigten Person entsteht\n(vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 121 N 2 sowie JEANDIN/MATZ, in: Commentaire Romand, Code de\nprocédure pénale suisse, 2011, Art. 121 N 2).\n4.2 Die gestützt auf Art. 22 des Fusionsgesetzes (FusG; SR 221.301) erfolgte Universalsukzession führt damit nicht per se zur Privatklägerinstellung der Beschwerdeführerin.\nNach herrschender Lehre und Rechtsprechung gelten Rechtsnachfolger als bloss mittelbar geschädigt. Sie sind damit nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und können sich nicht als Privatkläger konstituieren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115\nN 26 und 27; Art. 121 N 14 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2). Ohne die Regelung in Art. 121 StPO wären Rechtsnachfolger im\nStrafverfahren generell von der Privatklage ausgeschlossen. Die Bestimmung ist daher\nweder entbehrlich noch kann sie als blosse Einschränkung verstanden werden. Dass im\nZivilprozessrecht gestützt auf das materielle Recht eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet, wenn eine juristische Person Partei ist und diese mit einer anderen\njuristischen Person fusioniert (SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 83 N 41), ändert daran nichts. Die Regelung in\nArt. 83 Abs. 4 2. Halbsatz ZPO kann nicht auf das Strafverfahren übertragen werden.\nDie privaten Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 104 StPO sind nicht mit den Parteien in\neinem Zivilprozess vergleichbar (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 S. 1162) und die Voraussetzungen, unter\ndenen eine (juristische) Person Partei sein kann, sind unterschiedlich.\n4.3 Diese Ausführungen widerlegen auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei\nals Rechtsnachfolgerin und Universalsukzessorin nach wie vor unmittelbar geschädigt,\nweil das strafrechtlich geschützte und durch die Beschuldigten verletzte Rechtsgut des\nVermögens der übernommenen Gesellschaft durch die Fusion auf sie übergegangen\nsei. Wie dargelegt, begründet die Universalsukzession keine unmittelbare Schädigung.\nDem Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach nur bei Delikten gegen die psychische, physische und sexuelle Integrität eine mittelbare Schädigung beim Rechtsnachfolger vorliege, da diese Rechtsgüter untrennbar mit der verletzten Person verbunden seien und bei Delikten gegen das Vermögen eine andere Ausgangslage vorliege, kann\n\n"}