Sie erschien persönlich an der Hauptverhandlung vom 21. März 2013 und stellte an dieser ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin. Damit hat sie ihr Interesse am Fortgang des Verfahrens ausreichend kundgetan. Bei dieser Sachlage kann allein aus dem Umstand, dass sie am zweiten Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass sie auf ihren Anspruch auf gerichtliche Beurteilung (konkludent) verzichtet hat. Die Vorinstanz hat die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO somit zu Unrecht angewendet. [...] 2