Diese Bestimmung ist daher – unter Beachtung der ver- fassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben – eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die gesetzliche Rückzugsfiktion deshalb nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben. Sie erschien persönlich an der Hauptverhandlung vom 21. März 2013 und stellte