Eine gerichtliche Beurteilung der im summarischen Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe findet nicht mehr statt. Die in Art. 356 Abs. 4 StPO stipulierte Rückzugsfiktion stellt damit eine Ausnahme vom verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf gerichtliche Beurteilung dar. Diese Bestimmung ist daher – unter Beachtung der ver- fassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben – eng auszulegen.