356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren führt das unentschuldigte Fernbleiben an der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren somit zu einem vollständigen Rechtsverlust (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; vgl. auch RIKLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 355 N 2, der dies als „Ausdruck einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung“ bezeichnet). Eine gerichtliche Beurteilung der im summarischen Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe findet nicht mehr statt.