Regeste Die in Art. 356 Abs. 4 StPO stipulierte Rückzugsfiktion kann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache. Sie erschien persönlich am ersten Termin der Hauptverhandlung und stellte an dieser ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin. Damit hatte sie ihr Interesse am Fortgang des Verfahrens ausreichend kundgetan. Die Rückzugsfiktion war – trotz Nichterscheinens der Beschwerdeführerin am zweiten Termin der Hauptverhandlung – nicht anwendbar.